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   BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85   

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BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85 (https://dejure.org/1986,2123)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1986 - 6 B 117.85 (https://dejure.org/1986,2123)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1986 - 6 B 117.85 (https://dejure.org/1986,2123)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2523
  • NVwZ 1986, 923 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Rechtsgedanke des § 282 BGB, wonach den Schuldner die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenen Umstandes ist, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist (BVerwGE 37, 192 [199]; 52, 255 [259];Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 5.70 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 16]).

    Die Verantwortung des einzelnen Beamten reicht nicht weiter als der Gefahrenbereich, den er unter Ausschluß jeder fremden Einflußnahme allein beherrscht (BVerwGE 37, 192 [199 ff.]; 52, 255 [261 f.]; so für das Arbeitsvertragsrecht auch BAG, Urteile vom 28. Juli 1972 - 3 AZR 468/71 - [AP Nr. 7 zu § 282 BGB] undvom 6. Juni 1984 - 7 AZR 292/81 - [NJW 1985, 219]).

    Der Dienstherr muß vielmehr aufgrund seiner fürsorgepflicht auch im Soldatenrecht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß eindeutig abgegrenzte Verantwortungsbereiche gegeben sind (vgl. BVerwGE 37, 192 [201 f.]).

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Rechtsgedanke des § 282 BGB, wonach den Schuldner die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenen Umstandes ist, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist (BVerwGE 37, 192 [199]; 52, 255 [259];Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 5.70 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 16]).

    Die Verantwortung des einzelnen Beamten reicht nicht weiter als der Gefahrenbereich, den er unter Ausschluß jeder fremden Einflußnahme allein beherrscht (BVerwGE 37, 192 [199 ff.]; 52, 255 [261 f.]; so für das Arbeitsvertragsrecht auch BAG, Urteile vom 28. Juli 1972 - 3 AZR 468/71 - [AP Nr. 7 zu § 282 BGB] undvom 6. Juni 1984 - 7 AZR 292/81 - [NJW 1985, 219]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nur vor, wenn die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchst richterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Das bedeutet, daß die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, genannt werden und dargelegt wird, welches Ergebnis von der unterlassenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre; ferner ist darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruht oder beruhen kann (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerwGE 31, 212 [217];Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164]).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Das bedeutet, daß die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, genannt werden und dargelegt wird, welches Ergebnis von der unterlassenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre; ferner ist darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruht oder beruhen kann (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerwGE 31, 212 [217];Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164]).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Gericht grundsätzlich von Beweiserhebungen absehen, die eine rechtskundig vertretene Partei - wie hier die Beklagte - nicht förmlich gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beantragt (vgl. u.a.Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21 = DÖV 1963, 886];Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] undvom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Gericht grundsätzlich von Beweiserhebungen absehen, die eine rechtskundig vertretene Partei - wie hier die Beklagte - nicht förmlich gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beantragt (vgl. u.a.Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21 = DÖV 1963, 886];Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] undvom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
  • BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Gericht grundsätzlich von Beweiserhebungen absehen, die eine rechtskundig vertretene Partei - wie hier die Beklagte - nicht förmlich gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beantragt (vgl. u.a.Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21 = DÖV 1963, 886];Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] undvom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
  • BGH, 13.02.1969 - VII ZR 14/67

    Schadensersatz für zerstörte Dekorationen und Requisiten sowie Kostüme eines

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Voraussetzung für die Umkehrung der Beweislast nach § 282 BGB ist dann, daß die Schadensursache aus einem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den der Schuldner die Verantwortung trägt (vgl. BGH, LM § 282 BGB Nr. 18 = JZ 1969, 335 m. Nachw.).
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 292/81

    Bundespost - Schalterdienst - Kassenfehlbetrag - Haftung

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Die Verantwortung des einzelnen Beamten reicht nicht weiter als der Gefahrenbereich, den er unter Ausschluß jeder fremden Einflußnahme allein beherrscht (BVerwGE 37, 192 [199 ff.]; 52, 255 [261 f.]; so für das Arbeitsvertragsrecht auch BAG, Urteile vom 28. Juli 1972 - 3 AZR 468/71 - [AP Nr. 7 zu § 282 BGB] undvom 6. Juni 1984 - 7 AZR 292/81 - [NJW 1985, 219]).
  • BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71

    Pensionskasse - Arbeitsvertragspflicht - Schadensersatzanspruch - Beweislast -

  • BVerwG, 30.08.1983 - 6 CB 68.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 01.07.1971 - II C 5.70

    Befugnis des Dienstherrn zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Danach trifft einen Beamten oder Soldaten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, daß er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwGE 37, 192 ; 52, 255 ; Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 ; Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12.98 -).
  • VG Lüneburg, 11.09.2006 - 1 A 292/04

    Haftung des Soldaten für den Verlust von Ausrüstungsgegenständen

    Als Pflichtverletzung kommt hier das Unterlassen einer genauen Vollzähligkeitsprüfung (vgl. hierzu auch BVerwG, NJW 1986, 2523/2524) beim Wiederbeladen des Kraftfahrzeugs in Betracht.

    BVerwG, NJW 1986, 2523:.

    Vgl. BVerwG, NJW 1986, 2523:.

  • BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 12.98

    Schadenersatzpflicht des Beamten, Anforderungen an Feststellung wiederholter

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, daß die Haftung eines Beamten auf Schadenersatz nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens voraussetzt, der Dienstherr somit für diese Anspruchsvoraussetzungen die materielle Beweislast trägt; den Beamten trifft ggf. lediglich die materielle Beweislast dafür, daß er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwGE 37, 192 ; 52, 255 ; Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 - ).
  • VG Bayreuth, 20.05.2011 - B 5 K 09.909

    (Kein) Schadensersatzanspruch einer Gemeinde gegen ihre Erste Bürgermeisterin

    In Anwendung des in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen, auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes könnte die materielle Beweislast in Bezug auf den Verschuldensvorwurf den Beamten treffen (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1986, Az. 6 B 117/85, NJW 1986, 2523).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.1993 - 2 L 129/89
    Der Senat läßt offen, ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses oder faktischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bestehenden Aufklärungspflichten zu übertragen ist (vgl. Zur Beweislastverteilung nach § 282 BGB Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 11.2. 1986 - 6 B 117/85 -, NJW 1986, 2523).
  • BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85

    Soldatengesetz - Zahlungsbeauftragter - Besoldung - Kassenfehlbetrag -

    wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist(BVerwGE 37, 192 ; 52.255 ; Urteile vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 5.70 - und vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - ; zur Anwendbarkeit im Rahmen einer Schadensabwicklung nach § 24 SG: Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 - NJW 1986, 2523>).
  • OVG Saarland, 16.02.2004 - 1 Q 50/03

    Haftung des Beamten bei Verkehrsunfall auf einer Autobahn

    Des Weiteren ist eindeutig, dass die Schadensursache aus einem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn die alleinige Verantwortung trägt vgl. zur Einschränkung der Beweislastregel des § 282 BGB durch Zubilligung erleichterter Entlastungsmöglichkeiten bei vom Beamten nicht allein zu verantwortenden Gefahrenbereichen u.a. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1986 - 6 B 117/85 -, NJW 1986, 2523 = NVwZ 1986, 923 = ZBR 1986, 252.
  • VG Weimar, 12.09.2000 - 4 K 1941/99

    Haftung des Beamten; Inanspruchnahme eines Beamten auf Schadensersatz wegen der

    Die materielle Beweislast dafür, dass eine Dienstpflichtverletzung ohne Verschulden bzw. ohne das für eine Haftung erforderliche Verschulden begangen wurde, trifft den Beamten nach dem auch im Beamtenrecht heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 282 BGB zumindest dann, wenn feststeht, dass der Beamte objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat und soweit es sich um Erstattungsfälle mit einem Kassenfehlbestand eines Kassenbeamten handelt (so die st. Rspr. des BVerwG in Erstattungsfällen, etwa BVerwGE 37, 192, 199 [BVerwG 12.02.1971 - VI C 15/66]; 52, 255, 259 f. [BVerwG 20.04.1977 - VI C 14/75]; NJW 1986, 2523).
  • VG Hannover, 18.01.2007 - 2 A 5477/05

    Auslagenpauschale; Behandlungskosten; Beweislast; Beweislastverteilung;

    Bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens geht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, NJW 1986, 2523; NVwZ 1999, 77) zu Lasten des Beamten bzw. Soldaten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung grob fahrlässig begangen hat, weil ihm nach dem Rechtsgedanken des § 282 BGB a. F. die materielle Beweislast dafür trifft, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat.
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